Rechtsschutzversicherung
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– für die auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge – um. Während
der Dauer
des erweiterten Versicherungsschutzes nach Absatz 11 Satz 1 besteht kein
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit
einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit,
soweit der hieraus erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 10 000 EUR übersteigt.
§
22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte
Person bei
der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug),
das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen
versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und
Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle
Kraftfahrer
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
Diese
Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks,
Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die
im
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz
in einen solchen nach § 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges
zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
besteht kein Rechtsschutz.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte
Person
länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens
innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag
mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim
Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
§
23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen
bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen bzw.
nichteingetragenen Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen
Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten bzw. nicht
in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, Letztere
jedoch
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Motorfahrzeuges
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht
mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbstständig tätig oder
wird von diesen
keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als
10 000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausgeübt,
wandelt sich der
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25
um.
§
24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen
und Vereine
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder
sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert
sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer
beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder,
soweit
diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der
Satzung
obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Motorfahrzeuges
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
besteht für ihn bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages
eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
§
25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
des
Versicherungsnehmers und seines ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein
genannten nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Lebenspartners,
wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 000 EUR – bezogen
auf das
letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig
von
der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten bzw. nicht
in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, Letztere
jedoch
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(4) Im Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) kann der Versicherungsschutz auf die
Gebiete der
betrieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts beschränkt
werden.
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Motorfahrzeuges
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 10 000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder
ü
bersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
Gesamtumsatz
den Betrag von 10 000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab
Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.
§
26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich
des Versicherungsnehmers
und seines ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein
genannten nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Lebenspartners,
wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 000 EUR – bezogen auf das letzte
Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig
von der Umsatzhöhe
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in
der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug), sowie als Fahrer auf sich selbst zugelassener
oder auf eigenen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener
Fahrzeuge,
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf
den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die
minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(4) Im Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b) kann der Versicherungsschutz auf die
Gebiete der
betrieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts beschränkt
werden.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges
zu Wasser oder in der Luft.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
Fehlen
der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder
von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 10 000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder
ü
bersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten
im letzten
Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 10 000 EUR, wandelt sich
der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen
nach
§
21 Absätze 1 und 4 bis 9 – für die auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge
–
und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs
Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach
§
21 verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der
für die Umwandlung
des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz
nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des
Versicherungsnehmers.
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger
mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
und die minderjährigen Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine
solche
Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen
und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die
minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
die für
die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer
später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung
des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
§
27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung
nichtselbstständiger
Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche bzw. eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in
der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug), sowie als Fahrer auf sich selbst zugelassener
oder auf eigenen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener
Fahrzeuge,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf
weiter
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