Rechtsschutzversicherung

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dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des
Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 14 Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung
des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten
Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten
sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die
natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Ist eine versicherte Person durch eine Straftat nach § 2 l) getötet worden, besteht
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenkläger ausschließlich
für den ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner oder eine andere
Person aus dem Kreis der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers.
(3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden
Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen,
wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher bzw. eingetragener
Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich
abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, an dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung
dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,
finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
3. Rechtsschutzfall
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach
Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt
aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer
die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt
hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den
Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung
seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt
der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel
anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen;
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu
geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem
Versicherer abzustimmen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den
beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine
Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert
der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer
insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die
Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt
hat; bei Vorsatz jedoch nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen
des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer
kein erhebliches Verschulden trifft.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis
des Versicherers abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten,
die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die
für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits
erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
§ 18 Stichentscheid
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange
der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg steht
oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der
Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für
ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers
veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben,
ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis
zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel
anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer
gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist
verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 19 Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer,
dass die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes
offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann
der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von
sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die
gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt
hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
§ 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am
Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig,
an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses
seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer gewerblichen
Niederlassung – seinen Wohnsitz hatte.
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den
Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit
es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der
Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4. Formen des Versicherungsschutzes
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu
Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen
in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1
beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und
Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn
diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze
1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird,
auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und
Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen
Verkehr in seiner Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne
Verschulden keine Kenntnis hatten.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug
mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2
die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10)Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige
Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das gleichartige Fahrzeug, das an die
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im
Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem
tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges,
besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf
einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits
vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu
seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des
Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges
innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug
handelt.
(11)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
im Rahmen dieses Vertrages nicht nur für den Versicherungsnehmer,
sondern auch für seinen ehelichen bzw. eingetragenen oder im Versicherungsschein
genannten nichtehelichen bzw. nichteingetragenen Lebenspartner sowie
für die minderjährigen Kinder besteht. Für die unverheirateten bzw. nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder besteht in diesem
Fall Versicherungsschutz nach Absatz 7, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Voraussetzung für diese Erweiterung
des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherungsnehmer und/oder sein
mitversicherter Lebenspartner keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 000 EUR – bezogen
auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Wird während der Versicherungsdauer
eine solche Tätigkeit aufgenommen oder übersteigt der aus einer solchen Tätigkeit
erzielte Gesamtumsatz den vorgenannten Betrag, wandelt sich der Versicherungsschutz
ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1 Satz 1

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