Rechtsschutzversicherung
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nach seinen Zahlen ermittelten
Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung
darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab
1. Oktober des Jahres,
in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie
unterbleibt,
wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn
für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ä
ndert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam
werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
§
11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer
vom
Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr
den
höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann
der Versicherer
innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit
einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer
vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen.
Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als
zwei
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige
an
herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang
einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu
machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben
nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt
der
höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit
zu
erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag
entspricht,
der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden
müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche
Meldung
eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz
für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze
2 und 3 bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden
beruht.
§
12 Wegfall des versicherten Interesses
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt,
an
dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse
nach
dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag
zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum
Zeitpunkt der
Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag
gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes
der
Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag
bezahlt,
bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde,
wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines
Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung
ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete
selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz
auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die
im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem
Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle,
die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche,
freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz
3 entsprechende
Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers
weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren
als den vereinbarten
Beitrag rechtfertigt.
§
13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet
ist,
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
von
zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer
und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten
oder
jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
Zugang
der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
Leistungspflicht
gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
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