Rechtsschutzversicherung
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Rechtsprechung;
–
rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch
ein Gericht;
–
Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege
eines
bestandskräftigen Verwaltungsakts oder
–
Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde
oder Kartellbehörde
die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen
(Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand
und Umfang
der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe
das
bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit
und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus
nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten,
die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot).
Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung
unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für
im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen
und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer
richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen
Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich
bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer
nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich
widerspricht. Hierauf wird bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen.
Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
(8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft.
Der Versicherer
kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag
mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats
kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung
unzumutbar
ist.
B. Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres, um welchen
Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend
großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im
vergangenen
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines
Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle,
geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt
der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für
alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden,
geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der
Schadenhäufigkeit
und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen
herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei
denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren
bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden
nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter
fünf,
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
folgenden
Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
ist
dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch
2,5 teilbare
Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu
verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung
geltenden
Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des
Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen
eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder
für
diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
in
der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten
Kalenderjahr
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