Rechtsschutzversicherung

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§ 9 Beitrag
A. Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart
ist – sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung
sowie ggf. nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten
Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
ab diesem Zeitpunkt.
(3) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich
geltend macht.
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis
zu 30 % des Jahresbeitrags, höchstens 50 EUR, verlangen.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten
des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
erfolgt.
(2) Verzug
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt,
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
(3) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs-
schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen
wurde.
(4) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen,
wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2
Satz 2 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb
eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle,
die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten
sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu
vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen.
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate
im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
verlangen.
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
§ 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung
A. Bedingungsanpassung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, bei
– Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar
auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken;
– den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen

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