Rechtsschutzversicherung

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(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden
sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn,
dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
ist;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf
Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe
oder -buße unter 250 EUR;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
nicht bestünde;
h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei gewerblich
genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen für eine erforderliche
umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen
entstehen;
i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen
Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht,
trägt der Versicherer nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis
des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In
den Fällen des § 2 h) bis j) richtet sich der vom Versicherer zu tragende
Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im
Gesamtzusammenhang.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und
trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine
Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen
von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz
im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechtsund
sachkundige Bevollmächtigte.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa,
den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf
Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich
zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren
eingeleitet werden würde.
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches
nach Absatz 1 gilt:
Der Versicherer trägt bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens
sechs Wochen dauernden Aufenthaltes eintreten sowie bei Verträgen, die über
das Internet abgeschlossen werden, die Kosten nach § 5 Absatz 1 bis zu einem
Höchstbetrag von 30 000 EUR.
Es besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang
mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten
(Time-Sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
2. Versicherungsverhältnis
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig
im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf
des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf
des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die
Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

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