Rechtsschutzversicherung
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zu erwerben oder in Besitz
zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu
nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf
einer
Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, der stillen Gesellschaft oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher
Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem
Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften,
bb) der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen,
Aktien, Investmentanteilen)
sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf
welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften,
Immobilienfonds);
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit
nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das
für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen
sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es
sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
handelt;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,
soweit es
sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler
oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
ö
ffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über
das
Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
werden
soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch
geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder
Parkverstoßes;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter
Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) nichtehelicher bzw. nichteingetragener Lebenspartner untereinander in ursächlichem
Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen
anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer
Personen;
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang
mit einer vom
Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich
ein solcher
Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur
Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn
erbracht hat.
§
4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
an,
das dem Anspruch zugrunde liegt;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage
des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, an dem der Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für
die Leistungsarten
nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages
ü
ber ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
Beginn maßgeblich.
Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle
ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall
außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
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