>>>> zum Rechtsschutzversicherung Vergleich
den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die
minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche
bzw. eingetragene oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche bzw.
nichteingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche bzw. eingetragene oder im Versicherungsschein
genannte nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner
und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen
in Ausübung
ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder (§ 2 c),
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder
oder landoder
forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz
für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter
und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
dem Fehlen
der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
oder
von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder
sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte
Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche bzw. eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
nichteheliche bzw. nichteingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers
oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden,
volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in
dem sie
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Es besteht jedoch kein Rechtsschutz
für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in
der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug), sowie als Fahrer auf sich selbst
zugelassener
oder auf eigenen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener
Fahrzeuge,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf
den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b) genannte Person, deren mitversicherte
Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Anhängers,
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer
beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im (§ 2 c),
Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den (§ 2 d),
privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Für Betriebe
des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und
Tankstellen besteht jedoch kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge,
die nicht auf den Versicherungsnehmer oder nur mit einem roten
Kennzeichen zugelassen sind.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(4) Für den Versicherungsnehmer bzw. die in Absatz 1 b) genannte Person
als Mitglied
eines berufsständischen Versorgungswerkes wird der Versicherungsschutz
nach
Absatz 3 erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
Verwaltungsgerichten in ursächlichem Zusammenhang mit Versorgungsansprüchen.
§§ 3 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 3 (Wartezeit) und 18 Absatz 1
(Stichentscheid) gelten entsprechend.
(5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
(6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges
zu Wasser oder in der Luft.
(7) Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen
und Tankstellen
besteht Rechtsschutz für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzfalles in Obhut des Versicherungsnehmers
befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend benutzt werden.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
das Fahrzeug
nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
dem Fehlen
der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
oder
von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
(9) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
besteht für ihn bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit der in Absatz 1 a) beschriebenen
Tätigkeit,
die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten
Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein
bezeichnet
sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze
sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e).
Rechtsschutzversicherung Nr. 1 Rechtsschutzversicherung Nr. 2 Rechtsschutzversicherung Nr. 3 Rechtsschutzversicherung Nr. 4 Rechtsschutzversicherung Nr. 5 Rechtsschutzversicherung Nr. 6 Rechtsschutzversicherung Nr. 7 Rechtsschutzversicherung Nr. 8 Rechtsschutzversicherung Nr. 9 Rechtsschutzversicherung Nr. 10